Verbotstafeln unterscheiden sich von Gebotstafeln durch den durchzogenen diagonalen Balken im Schild, oder können rote Lichter sein.
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Verbot in das in Pfeilrichtung gelegene Hafenbecken einzufahren. Bei zwei roten Lichtern längere Sperre der Ausfahrt. |
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Allgemeines Überholverbot |
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Überholverbot nur für Verbände untereinander |
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Verbot des Begegnens u. Überholens |
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Durchfahrverbot (Tafel oder Lichter) |
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Verbot des Stillliegens (Ankern, Festmachen am begrenzten Ufer) auf der Seite der Wasserstrasse auf der das Zeichen steht |
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Verbot des Stillliegens innerhalb (40) Meter |
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Verbot der Durchfahrt ausserhalb des Raumes zwischen den beiden Zeichen |
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Verbot des Ankerns, Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten auf der Seite der Wasserstrasse auf der das Zeichen steht |
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Verbot des Festmachens am Ufer auf der Seite auf der das Zeichen steht |
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Verbot der Verursachung von übermässigem Wellenschlag od. übermässiger Sogwirkung (Tafel oder Lichter). |
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Wendeverbot |
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Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
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Allg. Fahrverbot für Sport u. Vergnügungsfahrzeuge |
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Verbot des Wasserskifahrens |
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Fahrverbot für Segelfahrzeuge |
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Fahrverbot für Ruderfahrzeuge |
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Fahrverbot für Segelbretter |
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Verbot Klein-Fzg. und Segelbretter ins Wasser zu lassen oder herauszuheben |
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Ende d. genehmigten Zone f. d. Schifffahrt mit Sport-Fzg. mit hoher Geschwindigkeit |
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Liegeverbot auf 1000 Meter |
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Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander. |
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Gesperrte Wasserflächen, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar |
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Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen). |
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Fahrverbot für Fahrräder (Treppelweg) |
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Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten verboten (Treppelweg) |