| Wann und wie sind Nachtbezeichnungen zu führen? | ![]() |
| Lichterführung Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Lichter zeigen, die ununterbrochen und gleichmäßig strahlen. Heck: weisses Licht, 135° nach hinten; Backbord: rot, 112,5° nach vorn, Steuerbord: grün, 112,5 nach vorn, Bug: weißes Licht, 225° nach vorn. A) Verbotene Lichter und Zeichen: 1. Andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen. 2. Zur Verständigung dürfen jedoch auch andere Lichter verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung führen kann. B) Ersatzlichter: Wenn Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann starkes Licht durch ein helles Licht und helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Motorboot unter 7m Länge in Fahrt voraus | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer Länge von mehr als 110m | |
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| Einzeln fahrendes schnelles Schiff, dass noch 2 gelbe von allen Seiten sichtbare Funkellichter führen muss. | |
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| Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes | |
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| Geschlepptes Fahrzeug und a) geschlepptes Fahrzeug mit mehr als 110m Länge (2 Lichter) und b) die äusseren Fahrzeuge eines Schleppverbands mit mehr als zwei Fahrzeugen seitlich gekoppelt (1 Licht je). | |
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| Schubverband | |
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| Schleppverband mit ausser dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbaren Fahrzeugen | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen | |
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| Koppelverbandverband mit zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (2 Topplichter) und Koppelverbände denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb vorausfahren. | |
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| Koppelverbandverband mit einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb. Das Fahrzeug ohne Maschine führt ein rundum sichtbares Licht. | |
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| Fahrzeuge unter Segel die gleichzeitig Maschinenantrieb benutzen | |
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| Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb; oder Seitenlichter eng zusammen am Bug; oder Topplicht (rund um sichtbar) aber kein Hecklicht | |
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| Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 7 m Länge und Kleinfahrzeuge die geschleppt oder längseits gekoppelt mitgeführt werden. | |
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| Kleinfahrzeuge unter Segel, Hecklicht und Seitenlichter dicht am Bug | |
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| Kleinfahrzeuge unter Segel, auch mit Seitenlichter und Hecklicht in einer Leuchte am Topp und Kleinfahrzuege unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Einzeln weder mit Maschine noch Segel fahrende Kleinfahrzeuge | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die entzündbare Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die gesundheitsschädliche Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die explosive Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge. | |
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| Nicht frei fahrende Fähre, auch stillliegend. Gilt für Gierfähren am Längsseil. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Frei fahrende Fähre. | |
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| Zusätzliche Bezeichnung für manvrierunfähige Fahrzeuge. Entweder rotes Licht geschwenkt oder zwei rote Topplichter. | |
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| Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt (ausreichende Anzahl Lichter zum Markieren der Kontur) | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Fahrzeug am Ufer stillliegend (Fahrwasserseite beleuchten). Einzelne Fahrzeuge oder Schubverbände vom Ufer entfernt, Kleinfahrzeuge wie einzelne Fahrzeuge. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. Auch Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung darstellen. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| a) Stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. b) Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung darstellen. c) Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können | |
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| Fahrzeuge der Schifffahrtsaufssicht in Dienstausübung | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Fahrzeuge der Rettungsorgane in Dienstausübung | |
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| Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit; Durchfahrt frei an einer Seite | |
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| Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen, die ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät im Wasser ziehen | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Fischereifahrzeuge, ausgenommen Schleppnetzfischer, deren Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist. | |
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| Minensucher | |
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| Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen im Lotsendienst | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Beleuchtung eines Segelschiffes von mehr als 7m Länge | |
| Wann sind Nachtbezeichnungen zu führen? | ![]() |
| Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Lichter zeigen, die ununterbrochen und gleichmäßig strahlen. | |
| Wer führt diese Nachtbezeichnung? | ![]() |
| Grundbezeichnung von Fahrzeugen | |